Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB

1.   Geltung dieser Bedingungen
1.1 Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle unsere Angebote, Verträge und Lieferungen. Sie werden mit Annahme des Angebotes bzw. der Lieferung Vertragsbestandteil.
1.2 Abweichenden oder ergänzenden Geschäftsbedingungen des Käufers widersprechen wir hiermit ausdrücklich.

2.   Angebot und Vertragsschluss
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend, wenn wir sie nicht ausdrücklich als bindend bezeichnen. Verträge kommen daher erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder mit Auslieferung der Ware zustande.
2.2 Stimmt unsere Auftragsbestätigung nicht mit dem Auftrag überein, muss der Käufer ihr binnen einer Woche ab Erhalt des Bestätigungsschreibens in Textform widersprechen. Andernfalls gilt der Vertrag als mit dem Inhalt unserer Auftragsbestätigung zustande gekommen. Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden bei Vertragsschluss bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

3.   Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Mangels einer abweichenden Vereinbarung gelten alle Preise ab Werk des Herstellers bzw. ab unserem Lager zuzüglich Verpackungs- und Transportkosten.
3.2 Unsere Rechnungen werden sofort mit Absendung der Ware fällig. Der Käufer hat sie innerhalb von 20 Tagen ab Erhalt der Ware zu bezahlen, anderenfalls gerät er ohne Mahnung in Verzug. Als Zahlung gilt der Eingang des Geldes auf unserem Konto. 
3.3 Werden uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers begründen, können wir die Lieferung von einer Vorauszahlung des Kaufpreises abhängig machen und – wenn diese nicht binnen einer von uns gesetzten angemessenen Frist erfolgt – vom Vertrag zurücktreten. Soweit wir die von uns geschuldete Leistung bereits erbracht haben, werden sämtliche Ansprüche gegen den Käufer zur sofortigen Zahlung fällig, auch wenn ein späterer Zahlungstermin vereinbart ist.
3.4 Der Käufer darf nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist er nur insoweit befugt, als seine Gegenansprüche auf dem selben Auftrag beruhen.
3.5 Wir sind berechtigt, für Kleinaufträge unter 100,00 € Nettoauftragswert eine Bearbeitungsgebühr von 10,00 € zu berechnen.
3.6 Bei Warenrücknahmen gilt eine Bearbeitungsgebühr von 10 % des Warenwertes, mindestens jedoch 10,00 €, als vereinbart. Bei Kommissionsware bzw. Sonderbestellungen hat uns der Käufer die gleiche Bearbeitungsgebühr, mindestens jedoch die von unserem Vorlieferanten berechneten Kosten zu zahlen. Die Rückgabe bedarf in allen genannten Fällen unserer Zustimmung. Ist der Käufer gesetzlich, etwa wegen Falschlieferung oder wegen eines Mangels, zur Rückgabe berechtigt, so fällt keine Bearbeitungsgebühr an.

4.   Lieferung und Lieferzeit
4.1 Die Gefahr geht mit der Absendung der Ware auf den Käufer über. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
4.2 Vereinbarte Lieferzeiten gelten als unverbindlich und nur annähernd vereinbart, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Bei einer Überschreitung der Lieferzeit geraten wir daher nicht automatisch in Verzug. Nachfristen müssen uns in Textform gesetzt werden. Sie sind nur angemessen, wenn sie mindestens zwei Wochen ab Zugang der Nachfristsetzung betragen. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.
4.3 Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Käufer seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt, insbesondere eine vereinbarte Anzahlung nicht geleistet hat.

5.   Höhere Gewalt
5.1 Wird uns die Lieferung aufgrund höherer Gewalt oder aus anderen außergewöhnlichen und unverschuldeten Umständen vorübergehend unmöglich oder erschwert, so verlängert sich eine vereinbarte Leistungszeit um die Dauer dieses Leistungshindernisses; gleiches gilt für eine vom Käufer gesetzte Nachfrist etwa bei Verzug. Vor Ablauf der verlängerten Leistungszeit ist der Käufer weder zum Rücktritt vom Vertrag noch zum Schadensersatz berechtigt. Dauert das Leistungshindernis länger als 2 Monate an, so sind sowohl der Käufer als auch wir insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, als dieser nicht durchgeführt ist. Ist der Käufer etwa wegen Interessefortfall vertraglich oder gesetzlich ohne Nachfristsetzung zum Rücktritt berechtigt, so bleibt dieses Recht unberührt.
5.2 Als Ereignisse höherer Gewalt gelten insbesondere Krieg, kriegsähnliche Zustände, Mobilmachung, Ein- und Ausfuhrverbote und Blockaden. Andere außergewöhnliche und unverschuldete Umstände sind insbesondere Transportbehinderungen, Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung von Rohstoffen, Streiks, Aussperrungen und sonstige Arbeitskämpfe, auch wenn sie bei unseren Vorlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Käufer mit.

6.   Eigentumsvorbehalt
6.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zum vollständigen Ausgleich aller uns aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer zustehenden Forderungen unser Eigentum. 6.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. Die Zurücknahme der Ware stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar, sofern wir diesen nicht ausdrücklich schriftlich erklären. Nach Rücknahme der Kaufsache sind wir zur Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
6.3 Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug geraten ist. Die Weiterveräußerung darf nur unter Eigentumsvorbehalt erfolgen. Ferner tritt der Käufer uns bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Wir nehmen diese Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen pünktlich nachkommt und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.
6.4 Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller gem. § 950 BGB, ohne dass uns Verbindlichkeiten hieraus entstehen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen beweglichen Sachen verbunden oder vermengt, so erwerben wir das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Verkehrswertes unserer Vorbehaltsware zum Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verbindung. Der Käufer hat die neue Sache mit der verkehrsüblichen Sorgfalt kostenlos für uns zu verwahren.
6.5 Wird die Vorbehaltsware oder die aus ihr entstandene neue Sache untrennbar mit einem Grundstück verbunden, so tritt der Käufer uns bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aufgrund dieser Verbindung gegen Dritte erwachsen. Wir nehmen diese Abtretung an.
6.6 Der Käufer hat uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der abgetretenen Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Forderungshöhe und Rechnungsdaten auszuhändigen und alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen sowie deren Überprüfung zu gestatten. Ferner ist der Käufer auf unser Verlangen verpflichtet, seinen Abnehmern die Abtretung an uns anzuzeigen.
6.7 Der Käufer ist verpflichtet, auf eigene Kosten die Vorbehaltsware ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wir sind berechtigt, die Vorlage der entsprechenden Versicherungspolicen sowie die Vorlage entsprechender Prämienquittungen jederzeit zu verlangen.
6.8 Zu einer Verpfändung und Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware oder der an uns abgetretenen Forderung ist der Käufer nicht berechtigt. Von Pfändungen in die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen hat uns der Käufer unter Angabe des Pfandgläubigers unverzüglich zu benachrichtigen.
6.9 Wir werden die uns gewährten Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freigeben, als der realisierbare Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

7.   Mängel
7.1 Mängel sind alle Fehler oder Beschädigungen der gelieferten Ware sowie alle anderen Abweichungen von der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit; hierzu zählen auch Falschlieferungen und Mengenabweichungen. Garantien irgendwelcher Art übernehmen wir nicht.
7.2 Offensichtliche Mängel muss der Käufer innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware anzeigen. Ist der Käufer Kaufmann, so muss er zusätzlich den gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (§ 377 HGB) nachkommen. Alle Mängelanzeigen sind in Textform unter genauer Bezeichnung des Mangels abzufassen. Soweit Mängel nicht rechtzeitig angezeigt werden, gilt die gelieferte Ware als genehmigt.
7.3 Beanstandete oder erkennbar mangelhafte Ware darf der Käufer nicht einbauen bzw. sonst verwenden. Anderenfalls haften wir nicht für darauf beruhende Schäden. Ferner hat der Käufer in diesem Fall Mehrkosten, die bei der Nacherfüllung (Nr. 7.4) aufgrund des Einbaus oder der sonstigen Verwendung entstehen, zu tragen bzw. uns gegebenenfalls zu ersetzen.
7.4 Ist die Ware mangelhaft und gilt sie nicht als genehmigt, kann der Käufer mangelfreie Nacherfüllung verlangen. Diese erfolgt nach unserer Wahl durch Reparatur oder Neulieferung mangelfreier Ware, soweit nicht eine Art der Nacherfüllung erkennbar ungeeignet oder dem Käufer aus besonderen Gründen unzumutbar ist.
7.5 Eine vom Käufer für die Nacherfüllung gesetzte Frist ist nur angemessen, wenn sie mindestens drei Wochen beträgt. Die Fristsetzung bedarf der Textform.
7.6 Nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kann der Käufer wegen des Mangels vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis herabsetzen oder – unter den weiteren Voraussetzungen der nachstehenden Nr. 8 – Schadensersatz verlangen.
7.7 Die Verjährungsfrist für sämtliche Rechte des Käufers wegen eines Mangels der gelieferten Sache wird auf ein Jahr verkürzt. Dies gilt nicht in den Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für Schadensersatzansprüche wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

8.   Schadensersatzhaftung
8.1 Für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen sowie für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften wir uneingeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Übrigen haften wir nur, wenn die verletzte Vertragspflicht für das Erreichen des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist, und nur begrenzt bis zur Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens.
8.2 Diese Haftungsbeschränkung gilt entsprechend für andere als vertragliche Schadensersatzansprüche, insbesondere Ansprüche aus unerlaubter Handlung, mit Ausnahme der Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, und zwar auch zugunsten unserer Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

9.   Speicherung von Daten
Wir weisen darauf hin, dass wir die vom Käufer erhobenen personenbezogenen Daten für die weitere Geschäftsbeziehung in unserer EDV speichern.

10.  Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
10.1 Erfüllungsort für sämtliche gegenwärtigen und künftigen Liefer- und Zahlungsansprüche aus der Geschäftsverbindung ist Winterberg.
10.2 Ist der Käufer Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, so ist der Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ebenfalls Winterberg. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Käufer an dessen Wohn- bzw. Geschäftssitz zu verklagen.
10.3 Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung, auch wenn der Käufer seinen Sitz im Ausland hat.

Stand 5 / 2003